RS Vfgh 1992/10/14 G8/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
WohnungseigentumsG 1975 §19 Abs1 Z1 idF §56 Z2 MietrechtsG
MietrechtsG §56 Z2

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des im WohnungseigentumsG 1975 normierten Heizkostenaufteilungsschlüssels bei Feststellung des Verbrauchs jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch Meßgeräte

Rechtssatz

In §19 Abs1 Z1 WohnungseigentumsG 1975, BGBl. 417, idF des §56 Z2 MietrechtsG, BGBl. 520/1981, wird der mit der Wortfolge "ist der Verbrauch ..." beginnende und der Wortfolge "... ihrer Anteile zu tragen" endende zweite Halbsatz wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

Die angegriffene Bestimmung (betreffend den Heizkostenaufteilungsschlüssel bei Feststellung des Verbrauchs jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch Meßgeräte) entspricht nahezu wörtlich jener Vorschrift des WohnungsgemeinnützigkeitsG, die der Verfassungsgerichtshof im E v 09.10.91, G43/91, als verfassungswidrig erkannt hat.

Entscheidungstexte

  • G 8/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.10.1992 G 8/92

Schlagworte

Wohnungseigentum, Heizkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G8.1992

Dokumentnummer

JFR_10078986_92G00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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