RS Vwgh 1995/11/22 95/15/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
RwStudG 1978 §1 Abs3;

Rechtssatz

Die Zielsetzung des § 1 Abs 3 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl Nr 140/1978, läßt nicht den Schluß zu, daß es sich beim Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften um speziell auf die Laufbahn eines Rechtanwaltes bzw Rechtsanwaltsanwärters abgestellte Berufsfortbildung handle (Hinweis: E 3.6.1987, 86/13/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150161.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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