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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0186 E 15. Jänner 1986 RS 2Stammrechtssatz
Anlässlich der Fortführung eines Verfahrens durch die belangte Behörde nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH hat die Behörde
eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie
eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, also auch den inzwischen eingetretenen Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210270.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.02.2012