RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0270

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0186 E 15. Jänner 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Anlässlich der Fortführung eines Verfahrens durch die belangte Behörde nach einem aufhebenden Erkenntnis des VwGH hat die Behörde

eine inzwischen eingetretene Änderung des Sachverhaltes ebenso wie

eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen, also auch den inzwischen eingetretenen Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210270.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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