RS Vwgh 1995/11/22 95/15/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 16 EStG 1988 zählen Aufwendungen, die der Vorbereitung auf den Beruf dienen (Ausbildungskosten), zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Hingegen bilden Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, Werbungskosten (oder Betriebsausgaben). Um berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden bzw den Beruf besser ausüben zu können (Hinweis: E 22.9.1987, 87/14/0078; E 17.1.1987, 86/14/0025; E 30.1.1990, 89/14/0227; Doralt, EStG-Kommentar/2, § 16 Tz 220; Schuch/Quantschnigg, ESt-Handbuch, § 16 Tz 102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten