Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen eines Gerichtes wegen zu ungenauer und widersprüchlicher Bezeichnung der bekämpften Normen und mangels Darlegung der Bedenken im einzelnenRechtssatz
Keiner der beiden Verordnungsprüfungsanträge erfüllt das Erfordernis des §57 Abs1 VfGG. Nicht nur sind in diesen Anträgen die bekämpften Verordnungen nicht bezeichnet, sondern es sind auch die Anträge insofern in sich widersprüchlich, als darin einerseits von "Importausgleichsverordnungen auf Grund des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, BGBl. 579/1987" die Rede ist, andererseits aber von derartigen Verordnungen, "welche seit 1984 ergangen sind": Gemäß §12 Abs3 des GeflügelwirtschaftsG 1988 konnten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes erst von dem seiner Kundmachung folgenden Tag (somit vom 05.12.87) an erlassen werden, keinesfalls (aber vor diesem Zeitpunkt) also "seit 1984" ergehen. Es gibt daher keine (Importausgleichs-)Verordnungen auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1988, die (vor dem 05.12.87) "seit 1984 ergangen" sind.
Ferner ist die in beiden Prüfungsanträgen enthaltene Verweisung auf im gerichtlichen Anlaßverfahren erstattete Eingaben keine dem Gesetz (§57 Abs1 VfGG) entsprechende Darlegung der Bedenken, weil derartige Verweisungen - als unstatthaft - unbeachtet bleiben müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Verweisung auf anderen SchriftsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V81.1992Dokumentnummer
JFR_10078986_92V00081_01