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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Im konkreten Fall sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs 1 FrG 1993 die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie als nicht schwerwiegender anzusehen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Der aus den vom Fremden begangenen zahlreichen Übertretungen des § 64 Abs 1 KFG resultierenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt großes Gewicht zu. Der Fremde hat sich trotz rechtskräftiger Bestrafungen von der weiteren Begehung solcher Übertretungen nicht abhalten lassen und über Jahre hindurch beharrlich schwere Verstöße gegen das Kraftfahrwesen gesetzt. Wenn sich die Behörde nicht in der Lage sah, eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, kann dies angesichts der aufgezeigten Umstände nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0504).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210935.X01Im RIS seit
19.03.2001