RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0903

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/21/0377 B VS 27. Juni 1997 VwSlg 14711 A/1997 RS 4; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Wurde der vom Fremden gem § 36 Abs 2 FrG 1993 gestellte Antrag mit den angefochtenen Bescheid abgelehnt und ist der Zeitraum, für den dem Fremden ein Abschiebungsaufschub gewährt werden könnte, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen, so kann der Fremde durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzt werden. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen (Hier: Antrag des Bf vom 16.6.1994, Bescheid vom 28.6.1995, Beschwerde am 9.8.1995 zur Post gegeben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210903.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten