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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §36 Abs2;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/21/0377 B VS 27. Juni 1997 VwSlg 14711 A/1997 RS 4; (RIS: abwh)Rechtssatz
Wurde der vom Fremden gem § 36 Abs 2 FrG 1993 gestellte Antrag mit den angefochtenen Bescheid abgelehnt und ist der Zeitraum, für den dem Fremden ein Abschiebungsaufschub gewährt werden könnte, zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen, so kann der Fremde durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzt werden. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen (Hier: Antrag des Bf vom 16.6.1994, Bescheid vom 28.6.1995, Beschwerde am 9.8.1995 zur Post gegeben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210903.X01Im RIS seit
12.02.2002