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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0116Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung bilden die einem Versorgungsunternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen des § 29 Abs 1 BAO entsprechen, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte. Befinden sich die durch Leitungen verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie eine mehrgemeindliche Beriebsstätte, weil sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, 408; Philipp, GewStG-Kommentar, Tz 1 und 2 zu § 32; RFH 7.5.1940, RStBl 1940, 714).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150114.X01Im RIS seit
01.03.2002