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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit den Ausführungen, die Beh sei aufgrund der aus dem Sachverhalt ersichtlichen Neigung des Fremden zu Straftaten der Ansicht, daß bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes das Verstreichen von 10 Jahren vonnöten sei, wird nicht ausreichend begründet, warum die der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrundegelegten Umstände die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von 10 Jahren erforderlich erscheinen lassen (hier: dreimalige Bestrafung nach § 64 Abs 1 KFG, je eine Bestrafung wegen Übertretung des FrPolG und des MeldeG; Beh sah die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt; Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele des Schutzes der Rechte anderer und der öffentlichen Ordnung dringend geboten und müsse aufgrund des schwerwiegenden öffentlichen Interesses am Nichtaufenthalt des Fremden im Bundesgebiet in Kauf genommen werden).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210020.X02Im RIS seit
19.03.2001