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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Rechtssatz
Betreibt der Steuerpflichtige am selben Standort eine Werbeagentur und eine Unternehmensberatung, und liegt dabei keine konsequente Trennung der beiden Tätigkeitsbereiche in der Verrechnung vor, so überwiegen die für die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechenden Merkmale. Daß bei Zuhilfenahme einer an den Erlösen orientierten Verhältnisrechnung auch die Aufwendungen beiden Tätigkeitsbereichen zuordenbar und damit die jeweiligen Erfolge errechenbar sind, ist für sich allein nicht entscheidend. Die Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes wird auch dadurch bestärkt, daß ein Klient des Steuerpflichtigen nacheinander den einen oder anderen Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt. Auch im Hinblick darauf, daß der Steuerpflichtige mit seiner Werbetätigkeit auf die Nachfrage nach Produkten Einfluß nimmt, der Vertrieb von Produkten aber zu den Prüfungsgegenständen eines Unternehmensberaters gehört (Hinweis: Dr Gablers Wirtschaftslexikon zum Begriff "Unternehmensberater"), besteht zwischen seinen beiden Tätigkeiten der die Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes rechtfertigende Zusammenhang; und zwar solcherart, daß die beiden Tätigkeitsbereiche einander ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150154.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014