RS Vwgh 1995/11/22 94/15/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;

Rechtssatz

Betreibt der Steuerpflichtige am selben Standort eine Werbeagentur und eine Unternehmensberatung, und liegt dabei keine konsequente Trennung der beiden Tätigkeitsbereiche in der Verrechnung vor, so überwiegen die für die Annahme eines einheitlichen Betriebes sprechenden Merkmale. Daß bei Zuhilfenahme einer an den Erlösen orientierten Verhältnisrechnung auch die Aufwendungen beiden Tätigkeitsbereichen zuordenbar und damit die jeweiligen Erfolge errechenbar sind, ist für sich allein nicht entscheidend. Die Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes wird auch dadurch bestärkt, daß ein Klient des Steuerpflichtigen nacheinander den einen oder anderen Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt. Auch im Hinblick darauf, daß der Steuerpflichtige mit seiner Werbetätigkeit auf die Nachfrage nach Produkten Einfluß nimmt, der Vertrieb von Produkten aber zu den Prüfungsgegenständen eines Unternehmensberaters gehört (Hinweis: Dr Gablers Wirtschaftslexikon zum Begriff "Unternehmensberater"), besteht zwischen seinen beiden Tätigkeiten der die Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes rechtfertigende Zusammenhang; und zwar solcherart, daß die beiden Tätigkeitsbereiche einander ergänzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150154.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten