RS Vwgh 1995/11/22 94/15/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
GmbHG §6;

Rechtssatz

Eine Beteiligung (hier: GmbH-Beteiligung) gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Hinweis Weinzierl, "Beteiligungen" und Betriebsvermögen, FJ 1978, 8 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11.3.1 zu § 4). Dies gilt sowohl etwa für die Beteiligung einer OHG als auch für die Beteiligung ihrer Gesellschafter, zumal das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht der Gesellschaft als solcher, sondern den einzelnen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen bzw nach Maßgabe etwaiger abweichender Eigentumsverhältnisse zuzurechnen ist (Hinweis E 10.3.1982, 82/13/0008, 0044-0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994150147.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten