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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Gewicht der auf der gleichen schädlichen Neigung (wider fremdes Eigentum) beruhenden Straftaten ist mit Rücksicht auf die sie kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes und die wiederholte Begehung einer Tat nach bereits erfolgter Verurteilung keinesfalls als gering zu veranschlagen. Die Ansicht des Fremden, es handle sich dabei (hier bei wiederholtem Diebstahl) um Bagetelldelikte, stellt eine nicht nachvollziehbare Verharmlosung der Eigentumskriminalität dar. Stellt man in diesem Falle die privaten Interessen des Fremden an einem Aufenthalt in Österreich (beabsichtigte Beschäftigung als Kraftfahrer; Familienzusammenführung mit seiner geschiedenen Gattin und seiner minderjährigen Tochter) dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, daß ein wiederholt wegen Diebstahls bestrafter Fremder eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, daß die genannten privaten Interessen zurückstehen müssen. Der Hinweis des Fremden, daß er seit 1982 in Österreich aufhältig gewesen und 1992 in seine Heimat zurückgekehrt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210004.X01Im RIS seit
02.05.2001