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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Fremde - aufgrund eines tätlichen Angriffes auf zwei Polizeibeamte - wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie wegen des Vergehens des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt (es erfolgte keine Verurteilung iSd § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993), so erreicht das Fehlverhalten des Fremden angesichts der angeführten Umstände bei Gesamtbetrachtung (im konkreten Fall sollte eine in einem Lokal stattfindende private Feier wegen starken Lärms durch Polizeieinsatz aufgelöst werden; der Fremde, der sich unter den Gästen befand, griff während dieser Amtshandlung zwei Sicherheitswachebeamte tätlich an; er wollte sich offensichtlich vor den anderen Gästen hervortun; die Verletzungen der Beamten waren nicht sehr erheblich) nicht einen solchen Grad der Verwerflichkeit, daß dadurch schon die im § 18 Abs 1 FrG 1993 näher umschriebene Annahme gerechtfertigt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210276.X02Im RIS seit
11.07.2001