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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Rechtssatz
Im Falle einer einheitlichen Betätigung ist an Hand der gesetzlichen Kriterien zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus diesem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Steht dabei eine Tätigkeit, die an sich als Ausübung eines freien Berufes anzusehen wäre, mit einem Gewerbebetrieb in engstem sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, so verliert sie ihre Selbständigkeit und ist mit dem Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterworfen, es sei denn, die gewerbliche Tätigkeit tritt als untergeordnet in den Hintergrund (Hinweis: E 11.8.1993, 91/13/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150154.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014