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20/02 FamilienrechtNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Ausmaß der Integration des Fremden ist im Hinblick darauf, daß Aufenthalt und Beschäftigung auf sein rechtsmißbräuchliches Verhalten (Eingehung einer Ehe zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen) zurückzuführen ist, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995211071.X01Im RIS seit
20.11.2000