RS Vwgh 1995/11/22 95/21/1071

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §20 Abs1;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Integration des Fremden ist im Hinblick darauf, daß Aufenthalt und Beschäftigung auf sein rechtsmißbräuchliches Verhalten (Eingehung einer Ehe zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen) zurückzuführen ist, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995211071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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