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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §21 Abs1;Rechtssatz
Im konkreten Fall waren für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zwei gerichtliche Verurteilungen zu relativ geringen Geldstrafen, einmal wegen Diebstahls nach § 127 StGB, ein weiteres Mal wegen Betruges nach § 146 StGB maßgeblich. Die erstere Straftat liegt - und lag auch zum Zeitpunkt der im Jahre 1994 erfolgten Erlassung des Bescheides betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots - schon einige Zeit zurück (Begehung im Jahre 1990). Die Fremde hat private und familiäre Beziehungen im Bundesgebiet (sie hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ca 5 Jahre im Bundesgebiet auf, war hier beschäftigt und lebte seit etwa 10 Monaten mit einem österreichischen Staatsbürger zusammen). Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Gründe rechtfertigen daher im vorliegenden Fall nicht die Festsetzung eines Aufenthaltsverbotes mit unbefristeter Gültigkeitsdauer. In diesem Fall muß nämlich zugunsten der Fremden in Betracht gezogen werden, daß die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter der Voraussetzung künftigen Wohlverhaltens nach einigen Jahren wegfallen werden (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210376.X01Im RIS seit
20.11.2000