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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §21;Rechtssatz
Wurde der Fremde dreimal wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs 1 KFG sowie wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO bestraft, so ist nicht zu erkennen, warum unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände (§ 21 Abs 2 FrG 1993) der Wegfall des Grundes für diese Maßnahme unter der Voraussetzung künftigen Wohlverhaltens des Fremden erst nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer von zehn Jahren angenommen werden könne. Die von der Behörde für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Beharrlichkeit des Fremden in bezug auf Straftaten ist angesichts der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Tatzeiten im Juni und Juli 1993 nicht überzeugend.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210051.X01Im RIS seit
12.06.2001