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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/06 94/18/0639 1Stammrechtssatz
Mit dem Vorbringen, daß die Berufungsbehörde nach Ausschöpfung sämtlicher für das Jahr 1994 möglichen Aufenthaltsbewilligungen "prinzipiell keine Möglichkeit" mehr habe, einen "Bescheid der unteren Instanz zu beheben und anders - bewilligend - zu entscheiden, da sie mit dieser Entscheidung zwingend gegen die Höchstzahlenverordnung verstoßen müßte" und damit "jede, wenn auch noch so unrichtige Entscheidung" der Erstbehörde "dadurch jeglichem Instanzenzug entzogen werde, da sie durch die mittlerweile erfolgte Ausschöpfung der Höchstzahlen pro Jahr unanfechtbar werde", gelingt es dem Fremden nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Ansicht des Fremden über die "dem Gesetz entsprechende Erledigung" seiner Berufung bringt eine rechtspolitische Vorstellung zum Ausdruck, die an der bestehenden Rechtslage vorbeigeht. Demnach hatte die Berufungsbehörde aufgrund des Erreichens der in der Verordnung BGBl 1994/72 festgesetzten maßgeblichen Höchstzahl von Bewilligungen im Zeitpunkt der von ihr getroffenen Entscheidung im Grunde des § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 den Antrag des Fremden abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210061.X02Im RIS seit
17.08.2001