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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/14 94/18/0123 1Stammrechtssatz
Auf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist das AVG anzuwenden, das eine dem § 51 Abs 6 VStG vergleichbare Bestimmung nicht enthält. Im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes besteht sohin kein Verbot der reformatio in peius, das heißt, daß der Bescheid von der Berufungsbehörde auch zum Nachteil des Berufungswerbers abgeändert werden kann.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210037.X02Im RIS seit
20.11.2000