RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0002

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Die Vorlage einer Heiratsurkunde stellt keine unrichtige Angabe iSd § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 dar, weil der darin enthaltene Familienstand im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Ehe nicht unrichtig ist; die Rechtsansicht der Behörde, der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 sei erfüllt, ist daher verfehlt. Dies führt jedoch zu keiner Verletzung subjektiver Rechte des Fremden, weil die im Bescheid betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes (der Fremde heiratete eine österreichische Staatsbürgerin, um einen Befreiungsschein nach dem AuslBG und einen Sichtvermerk zu erlangen) vertretene Auffassung, das Verhalten des Fremden rechtfertige die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme, im Ergebnis zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210002.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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