Index
20/02 FamilienrechtNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Vorlage einer Heiratsurkunde stellt keine unrichtige Angabe iSd § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 dar, weil der darin enthaltene Familienstand im Hinblick auf den aufrechten Bestand der Ehe nicht unrichtig ist; die Rechtsansicht der Behörde, der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 sei erfüllt, ist daher verfehlt. Dies führt jedoch zu keiner Verletzung subjektiver Rechte des Fremden, weil die im Bescheid betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes (der Fremde heiratete eine österreichische Staatsbürgerin, um einen Befreiungsschein nach dem AuslBG und einen Sichtvermerk zu erlangen) vertretene Auffassung, das Verhalten des Fremden rechtfertige die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme, im Ergebnis zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210002.X01Im RIS seit
20.11.2000