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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0166Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0042 B 5. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Stellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf eine Fristversäumnis, sondern im Gegenteil darauf ab, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten wurde, so geht er unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ins Leere. (Hinweis auf E vom 16.10.1978, 0423/78, B 20.1.1987, 86/04/0246)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995150165.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010