RS Vwgh 1995/11/22 95/15/0165

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/15/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0042 B 5. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Stellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf eine Fristversäumnis, sondern im Gegenteil darauf ab, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten wurde, so geht er unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ins Leere. (Hinweis auf E vom 16.10.1978, 0423/78, B 20.1.1987, 86/04/0246)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150165.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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