RS Vfgh 1992/10/16 V3/92

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Veröffentlicht am 16.10.1992
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Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl 21-25/1991, mit denen jeweils ein Teil des Wiener Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird
StadterneuerungsG §8, §9

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffs Erklärung von Teilen des Wiener Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre hinsichtlich der Anbotsverpflichtung nach dem StadterneuerungsG; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides hinsichtlich der Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnungen der Wiener Landesregierung, mit denen jeweils ein Teil des Wiener Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird, LGBl. für Wien 21 bis 25/1991.

Was die von der Einschreiterin ins Treffen geführte Anbotsverpflichtung nach §8 StadterneuerungsG, BGBl. 287/1974, anlangt, ist ihr einzuräumen, daß die angefochtenen Verordnungen (in einem bestimmten Umfang) in ihre Rechtssphäre eingreifen, doch werden ihre Interessen im Hinblick auf die bloß abstrakte Verkaufsmöglichkeit nur potentiell, nicht hingegen aktuell beeinträchtigt. Von einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre könnte erst dann gesprochen werden, wenn die Antragstellerin Verkaufsabsichten in bezug auf ein bestimmtes Grundstück hegt und dartut, daß diesbezüglich konkrete, auf den Abschluß des Rechtsgeschäftes abzielende Verhandlungen stattfinden.

Was die von der Einschreiterin bezogene Genehmigungspflicht gemäß §9 StadterneuerungsG betrifft, ist es ihr zumutbar, gemäß §30 Abs1 dieses Gesetzes einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes im Sinne des §9 StadterneuerungsG zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • V 3/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.10.1992 V 3/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Stadterneuerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V3.1992

Dokumentnummer

JFR_10078984_92V00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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