RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0061

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann zwar ihre rechtliche Beurteilung an die Stelle jener der Unterbehörde setzten (§ 66 Abs 4 AVG), wenn sie aber Sachverhaltselemente in ihre rechtliche Würdigung einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren, ist das Parteiengehör zu gewähren (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/5, Rz 270; E 25.2.1988, 84/06/0249).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210061.X05

Im RIS seit

17.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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