RS Vfgh 1992/10/16 G322/91, V301/91, V302/91

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Veröffentlicht am 16.10.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern §12 Abs3
Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern §25 Abs3
BSVG §95
BSVG §214

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung über Zahnersatz in der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mangels gesetzlicher Deckung; Zurückweisung der Anträge des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des BSVG betreffend Kostenzuschüsse für Zahnersatz mangels Präjudizialität

Rechtssatz

§95 Abs3 BSVG bildet die gesetzliche Grundlage des §25 Abs3 litc der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und kommt für die Anwendung durch den Obersten Gerichtshof nur als solche in Betracht.

Da es zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern lediglich eine Sonderregelung für die Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde betreffend konservierende und chirurgische Zahnbehandlung gibt, eine vertragliche Regelung betreffend Prothetik aber nicht besteht, kann ein Fall des §25 Abs3 der Satzung nicht vorliegen. §25 Abs3 litc der Satzung ist demnach nicht präjudiziell.

Da die Präjudizialität der angegriffenen Satzungsbestimmung jedoch die Voraussetzung dafür ist, daß §95 Abs3 BSVG in Prüfung gezogen werden kann, fehlt folglich auch die für dieses Aufhebungsbegehren vorausgesetzte Präjudizialität.

§12 Abs3 Satz 1 der Krankenordnung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beschlossen vom Vorstand am 28.11.75, genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 20.01.76, Z26.624/2-3/1975, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§214 BSVG ermächtigt lediglich zur Regelung des Verhaltens der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfalle sowie des Verfahrens bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und zur Überwachung der Kranken. Die angegriffene Regelung legt demgegenüber fest, welchen Erfordernissen der Zahnersatz entsprechen muß, damit hiefür eine Leistung der Krankenversicherung erbracht wird.

Das Wort "insbesondere" in §214 BSVG vermag keine gesetzliche Deckung für §12 Abs3 erster Satz der Krankenordnung abzugeben, weil sonst §214 BSVG mangels hinreichender Determinierung selbst verfassungswidrig wäre. Eine Bestimmung, der - wie §12 Abs3 Satz 1 leg.cit. - für den Umfang der vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistung Bedeutung zukommt, ist gemäß §95 BSVG der Satzung vorbehalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Zahnbehandlung, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G322.1991

Dokumentnummer

JFR_10078984_91G00322_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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