RS Vwgh 1995/11/23 92/06/0084

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GdO Tir 1966 §46;
GdO Tir 1966 §50;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Rechtssatz

Zwar hat der Bf in der Berufung - offensichtlich irrtümlich - den Gemeinderat (entgegen § 46 Tir GdO 1966) als Berufungsbehörde bezeichnet, ohne aber gegenüber dem Gemeinderat (und zwar unabhängig von der gegen den Gemeinderat in dieser Rechtssache erhobenen Säumnisbeschwerde) auf einer Entscheidung über seine Berufung durch den Gemeinderat zu bestehen. Die (beim sowohl für den Gemeinderat als auch für den Gemeindevorstand als Einbringungsstelle zuständigen Stadtamt eingebrachte) Berufung ist demnach als an die gem § 46 Tir GdO 1966 zuständige Behörde, di der Gemeindevorstand, gerichtet anzusehen, kommt doch im Falle einer gemeinsamen Einbringungsstelle von vornherein eine Weiterleitung nach § 6 AVG nicht in Betracht (Hinweis E 15.11.1976, 849/76). Für die Entscheidung über die Berufung ist daher (weiterhin) der Gemeindevorstand zuständig; der Gemeinderat als oberste Gemeindebehörde wäre erst ab Einbringung eines Devolutionsantrages durch den Bf (Hinweis E 19.8.1993, 93/06/0136) bzw ab dem Zeitpunkt zur Entscheidung berufen, ab dem der Bf auf einer Entscheidung des Gemeinderates über die Berufung besteht, was aber hier nicht der Fall war. Die unmittelbar gegen den Gemeinderat erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig, weil den Gemeinderat im Beschwerdefall mangels Zuständigkeit noch keine Entscheidungspflicht traf. Selbst wenn man annähme, der Bf habe auch im Säumnisbeschwerdeverfahren den Gemeindevorstand gemeint (was aber sachverhaltsbezogen auszuschließen ist, im übrigen ist eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht einmal verbesserungsfähig, Hinweis B 24.9.1991, 91/05/0131), müßte dies ebenso zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerde führen, weil eine Säumnisbeschwerde nur gegen die oberste Behörde zulässig ist.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060084.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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