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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Stellt der angefochtene Bescheid einen Vorstellungsbescheid dar, so besteht schon aus diesem Grund keine Pflicht der VorstellungsBeh, in der "Hauptfrage" (hier: der Kanalanschlußverpflichtung) einen Spruch zu fassen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Diverses Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060131.X03Im RIS seit
20.11.2000