RS Vwgh 1995/11/23 92/06/0101

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §61 Abs4;
BauTG Slbg 1976 §62 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Selbst wenn im Beschwerdefall davon auszugehen wäre, daß eine Ausnahmebewilligung gemäß § 61 Slbg BauTG erteilt worden ist, wäre der Spruch des betreffenden Bescheides rechtswidrig, weil er nicht den Voraussetzungen des § 61 Abs 4 Slbg BauTG entspricht, wonach die Erteilung der Ausnahme nur über begründeten Antrag (nach der Aktenlage fehlt ein solcher Antrag) und unter Anführung ihres Grundes gemäß § 61 Abs 1 oder 2 Slbg BauTG sowie unter genauer Anführung der Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Ausnahme gewährt wird, erfolgen darf. Daß dadurch auch subjektive Rechte der bf Nachbarn verletzt werden können, ergibt sich daraus, daß Nachbarn im Rahmen ihrer subjektiven Rechte, die hier nach § 62 Z 1 Slbg BauTG als gegeben anzunehmen sind, auch Mängel iZm den Ansuchen (hier: Fehlen dem Grunde nach bzw Fehlen der gesetzlich gebotenen Begründung) geltend machen können (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 52).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060101.X08

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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