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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da es sich im Beschwerdefall um die Verletzung der Entscheidungspflicht der BERUFUNGSBEHÖRDE mangels Entscheidung über eine Berufung handelt, kommt es nicht - primär - darauf an, welcher Umfang ein vom Bürgermeister als BAUBEHÖRDE ERSTER INSTANZ erteilter Abtragungsauftrag gemäß § 70a Stmk BauO 1968 hätte haben können, sondern vielmehr darauf, welchen Umfang der betreffende Abtragungsauftrag hatte, mit anderen Worten, was diesbezüglich "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides war. Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG nämlich nur im Rahmen der "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist (sofern dem Berufungswerber nicht nur eingeschränktes Mitspracherecht zukommt, was vorliegendenfalls auf die Bauwerber nicht zutrifft) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 97 zu § 66 Abs 4 AVG).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060102.X03Im RIS seit
14.08.2001