RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1995
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

Rechtssatz

Da es sich im Beschwerdefall um die Verletzung der Entscheidungspflicht der BERUFUNGSBEHÖRDE mangels Entscheidung über eine Berufung handelt, kommt es nicht - primär - darauf an, welcher Umfang ein vom Bürgermeister als BAUBEHÖRDE ERSTER INSTANZ erteilter Abtragungsauftrag gemäß § 70a Stmk BauO 1968 hätte haben können, sondern vielmehr darauf, welchen Umfang der betreffende Abtragungsauftrag hatte, mit anderen Worten, was diesbezüglich "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides war. Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG nämlich nur im Rahmen der "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist (sofern dem Berufungswerber nicht nur eingeschränktes Mitspracherecht zukommt, was vorliegendenfalls auf die Bauwerber nicht zutrifft) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, E 97 zu § 66 Abs 4 AVG).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060102.X03

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten