RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0141

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Baubewilligung ist ein konstitutiver, Rechte begründender Verwaltungsakt, eine Polizeierlaubnis, in der lediglich ausgesprochen wird, daß das Bauvorhaben in öffentlichrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Ebenso wie es dem ASt freisteht, für ein und dasselbe Objekt mehrere Baubewilligungen zu beantragen, ist es auch grundsätzlich möglich, daß zwei verschiedene ASt für dasselbe Objekt verschiedene Baubewilligungen erwirken.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060141.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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