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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Baubewilligung ist ein konstitutiver, Rechte begründender Verwaltungsakt, eine Polizeierlaubnis, in der lediglich ausgesprochen wird, daß das Bauvorhaben in öffentlichrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Ebenso wie es dem ASt freisteht, für ein und dasselbe Objekt mehrere Baubewilligungen zu beantragen, ist es auch grundsätzlich möglich, daß zwei verschiedene ASt für dasselbe Objekt verschiedene Baubewilligungen erwirken.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060141.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009