RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0207

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Das von einem Nachbarn geltend gemachte Recht auf Benützung der bestehenden gemeinsamen Heizanlage einer Reihenhausanlage hat in der erwähnten privatrechtlichen Benützungsvereinbarung seine Grundlage, ist allerdings kein subjektives öffentliches Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060207.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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