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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §12;Rechtssatz
Die Vermessungsämter haben bei der Beurkundung nach § 12 VermG auf die Grundsätze einer geordneten Verbauung, wie sie sich insbesondere aus § 14 Abs 1 Tir BauO 1989 ergeben, nicht Bedacht zu nehmen. Wenn daher nach § 12 ff Tir BauO 1989 auch im Falle einer Grundstücksvereinigung gem § 12 VermG eine Bewilligung gem § 12 Abs 1 Tir BauO 1989 erforderlich ist, ist dies aus dem Blickwinkel der Sicherstellung einer geordneten Verbauung verfassungsrechtlich unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060008.X02Im RIS seit
29.01.2002