RS Vwgh 1995/11/23 94/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1995
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die "Sache" (§ 66 Abs 4 AVG) wird nicht dadurch verändert, daß im Zuge des Berufungverfahrens das Projekt durch Wegfall von Gebäudeteilen eingeschränkt wurde. Es handelt sich somit beim abgeänderten Projekt nicht um ein "aliud".

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060193.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten