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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die "Sache" (§ 66 Abs 4 AVG) wird nicht dadurch verändert, daß im Zuge des Berufungverfahrens das Projekt durch Wegfall von Gebäudeteilen eingeschränkt wurde. Es handelt sich somit beim abgeänderten Projekt nicht um ein "aliud".
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060193.X03Im RIS seit
11.07.2001