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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Wird der Sache nach - soweit ein Verfahrensmangel auf Gemeindeebene unterlaufen ist - eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides (Vorstellungsbescheides) geltend gemacht, da die belangte Behörde einen allfällig auf Gemeindeebene unterlaufenen Verfahrensmangel wahrnehmen hätte müssen und sie ihren Bescheid dann, wenn sie dies trotz Vorliegens eines solchen Mangels nicht getan hätte, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hätte, so kann im Hinblick darauf, daß die Vorstellungsbehörde jedoch allenfalls aufgrund eigener Sachverhaltserhebungen (in einem mängelfreien Verfahren) zur Beurteilung kommen kann, daß trotz des unterlaufenen Verfahrensmangels auf Gemeindeebene Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt seien, jedoch auch ein Verfahrensmangel im Verfahren der belangten Behörde gegeben sein.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060131.X01Im RIS seit
20.11.2000