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L85007 Straßen TirolNorm
ABGB §295;Rechtssatz
Der Gegenstand der Enteignung (hier nach dem Tir LStG 1989) ist durch Bezugnahme auf den (verbücherungsfähigen) Teilungsplan ausreichend bestimmt. Der Pflanzenbewuchs auf der enteigneten Grundfäche teilt das rechtliche Schicksal des Grundstückes.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060074.X01Im RIS seit
11.07.2001