RS Vwgh 1995/11/23 93/06/0084

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist nicht davon auszugehen, daß ein vermuteter Baukonsens zugrunde zu legen wäre. Die Frage, ob das vor einigen Jahrzehnten gestellte Bauansuchen konsensfähig war, kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060084.X04

Im RIS seit

23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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