RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0198

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1978 §31 Abs1;
BauO Tir 1978 §31 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Bürgermeister die Umwidmung der Wirtschaftsräume eines im Freiland befindlichen landwirtschaftlichen Nebengebäudes in eine Wohnung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich nicht, daß die Verwendungszweckänderung von der Behörde bewilligt worden wäre.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060198.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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