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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §12;Rechtssatz
Angesichts der in § 12 bis § 15 Tir BauO 1989 klar zutage tretenden Absicht des Gesetzgebers ist die vom Grundbuchsgericht aufgrund des Anmeldungsbogenes vorgenommene Grundstücksvereinigung iSd § 12 Abs 1 Tir BauO 1989 bewilligungspflichtig. § 15 Abs 2 Tir BauO 1989 geht offensichtlich vom regelmäßigen Fall aus, daß die Änderung der Grundstücke von ihrem Eigentümer beantragt wird und regelt die bücherlichen Eintragungen aufgrund eines Anmeldungsbogens der Vermessungsämter nicht gesondert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060008.X01Im RIS seit
29.01.2002