RS Vwgh 1995/11/23 95/18/1173

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;

Rechtssatz

Aufgrund der Tatsache, daß der Fremde trotz mehrmaliger Bestrafung immer wieder sein Kraftfahrzeug ohne gültige Berechtigung gelenkt hat, ist die Beweiswürdigung der Behörde, wonach das Vorbringen des Fremden, er werde sein Auto verkaufen und kein Kraftfahrzeug mehr lenken, unglaubwürdig sei, nicht unschlüssig und begegnet daher im Rahmen der dem VwGH obliegenden Überprüfungsbefugnis der Beweiswürdigung keinen Bedenken. Im übrigen böte auch der Verkauf des Kraftfahrzeuges keine Gewähr für das Unterbleiben weiterer einschlägiger Übertretungen (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0427).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181173.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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