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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2;Beachte
Siehe jedoch: 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 5; 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 7; 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 4;Rechtssatz
Mit Bescheid vom 15. September 1993 hatte die Bundespolizeidirektion gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Eine schriftliche Ausfertigung dieses erstinstanzlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 1993 anläßlich einer Einvernahme durch Übergabe am Ort der Amtshandlung (Bundespolizeidirektion) zugestellt. Wenn der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Berufung damit darzutun versucht, daß er anläßlich seiner Vernehmung am 17. September 1993 die Vorgangsweise der Behörde (Zustellung des Ausweisungs-Bescheides im Anschluß an seine Einvernahme; Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides nach § 54 FrG) zwar zur Kenntnis genommen, allerdings erklärt habe, "nicht damit einverstanden" zu sein, so übersieht er, daß gemäß § 13 Abs. 2 AVG u.a. Rechtsmittel schriftlich einzubringen sind. Da somit die mündliche Erhebung einer Berufung im administrativrechtlichen Verfahren (in einem solchen erging der hier in Rede stehende Feststellungsbescheid gemäß § 54 Abs. 1 FrG) - anders als im Strafverfahren (§ 51 Abs. 3 VStG) - unzulässig ist, konnte die besagte, zu Protokoll gegebene Erklärung des Beschwerdeführers vom 17. September 1993 schon deshalb nicht als Berufung gewertet werden.
Siehe jedoch E VS 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180804.X01Im RIS seit
20.11.2000