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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §12;Rechtssatz
§ 15 Tir BauO 1989 ist eine zivilrechtliche Regelung, deren Inhalt gemäß Art 15 Abs 9 B-VG (als zur Regelung der im § 12 Tir BauO 1989 angeführten Grundstücksänderungen aus baurechtlicher Sicht erforderlich) zulässig ist. Daß nach dem Regelungsinhalt des § 15 Tir BauO 1989 gerade unter den in § 15 Abs 3 Tir BauO 1989 näher genannten Voraussetzungen die Löschung einer rechtskräftigen Eintragung bewirkt werden kann, erscheint daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060008.X03Im RIS seit
29.01.2002