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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §61 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall BRINGT DIE RECHTSMITTELBELEHRUNG ZUM
AUSDRUCK, DASS GEGEN DEN AUSSPRUCH ÜBER DEN
KANALISATIONSBEITRAG UND DIE KANALBENÜTZUNGSGEBÜHR INNERHALB
DER RECHTSMITTELFRIST DER LANDESABGABENORDNUNG BERUFUNG ERHOBEN
WERDEN KANN, UND DASS GEGEN DEN AUSSPRUCH BETREFFEND DIE
ANSCHLUSSVERPFLICHTUNG INNERHALB DER BERUFUNGSFRIST NACH § 63 ABS 5 AVG DIE BERUFUNG EINGEBRACHT WERDEN KANN. Durch die irrtümliche Beifügung der Klammerausdrücke "(Spruch I)" und "(Spruch II)" nach der Erwähnung der Vorschreibung des Anschlußbeitrages bzw der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr wird der Erklärungswert der jeweiligen Aussagen ("Vorschreibung des Anschlußbeitrages" bzw "Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr") nicht entscheidend geschmälert, zumal im dritten Absatz für die Entscheidung betreffend die Anschlußverpflichtung ausdrücklich die zweiwöchige Berufungsfrist angegeben wird und in diesem Fall auch zutreffend auf "Spruch I" hingewiesen wird. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß nach dem ersten Absatz der Rechtsmittelbelehrung zweifelhaft ist, ob damit eine Berufungsfrist für den (tatsächlichen) Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides angegeben werden sollte (und nur darauf kommt es im Beschwerdefall an), wären diese Zweifel durch den dritten Absatz, der sich allein mit der Anschlußverpflichtung befaßt, jedenfalls ausgeräumt. Es bestand daher keine objektive Möglichkeit der Irreführung. Daher war die Rechtsmittelbelehrung gesetzmäßig (das E 7.2.1952, 1870/51, VwSlg 2446 A/1952 betraf einen Fall).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060205.X01Im RIS seit
11.07.2001