Index
L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/14 95/06/0107 2Stammrechtssatz
Die Einwendung betreffend die geschlossene Bebauungsstruktur und Siedlungsstruktur zeigt keine Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte auf, wenn die in der rechtskräftig erteilten Bauplatzerklärung vorgeschriebenen Bebauungsgrundlagen eingehalten werden. Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebensowenig wie ein Mitspracherecht in bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 286).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060194.X03Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010