RS Vwgh 1995/11/23 94/06/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/14 95/06/0107 2

Stammrechtssatz

Die Einwendung betreffend die geschlossene Bebauungsstruktur und Siedlungsstruktur zeigt keine Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte auf, wenn die in der rechtskräftig erteilten Bauplatzerklärung vorgeschriebenen Bebauungsgrundlagen eingehalten werden. Ein subjektives öffentliches Recht des Nachbarn auf Beibehaltung der Eigenart der Umgebung und des Siedlungscharakters besteht ebensowenig wie ein Mitspracherecht in bezug auf das Ortsbild oder Landschaftsbild (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 286).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060194.X03

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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