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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1970 §1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Eigentümer eines im Freiland befindlichen landwirtschaftlichen Nebengebäudes gemäß dem Tir GVG 1970 das Haus im Jahre 1980 käuflich erwerben und seither unbeanstandet als Wohnsitz benützen konnte, hat für die baurechtliche Beurteilung des Gebäudes im Lichte des § 2 Abs 2 des (Tir) Gesetzes vom 25.11.1993, LGBl 1994/11, über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, keinerlei Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060198.X02Im RIS seit
11.07.2001