Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid dahingehend zu überprüfen, ob durch ihn Rechte des Bf verletzt werden. Dies bedeutet nach Rechtsprechung und Lehre aber auch, daß die Vorstellungsbehörde berechtigt und verpflichtet ist, im Falle relevanter Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (Hinweis E 9.6.1994, 93/06/0174, und E 8.3.1991, 90/17/0503, und Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3/14, 46 f). Derartige entscheidungswesentliche Verfahrensmängel liegen dann vor, wenn es sich um Mängel handelt, die nach der Rechtsprechung des VwGH zur Aufhebung eines Bescheides im Verwaltungsgerichtshofverfahren führen würden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060131.X02Im RIS seit
20.11.2000