RS Vwgh 1995/11/23 95/06/0131

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Vorstellungsbehörde, den bei ihr bekämpften Gemeindebescheid dahingehend zu überprüfen, ob durch ihn Rechte des Bf verletzt werden. Dies bedeutet nach Rechtsprechung und Lehre aber auch, daß die Vorstellungsbehörde berechtigt und verpflichtet ist, im Falle relevanter Verfahrensmängel des gemeindebehördlichen Verfahrens den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (Hinweis E 9.6.1994, 93/06/0174, und E 8.3.1991, 90/17/0503, und Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3/14, 46 f). Derartige entscheidungswesentliche Verfahrensmängel liegen dann vor, wenn es sich um Mängel handelt, die nach der Rechtsprechung des VwGH zur Aufhebung eines Bescheides im Verwaltungsgerichtshofverfahren führen würden.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060131.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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