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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Auslegung des Spruchinhaltes eines nicht unklaren, sondern allenfalls - von der Begründung her gesehen - unvollständigen - Spruches durch Hereinnahme von Begründungselementen ist unzulässig (Hinweis E 20.5.1985, 84/10/0105).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992060101.X07Im RIS seit
28.09.2001