RS Vwgh 1995/11/23 92/06/0101

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auslegung des Spruchinhaltes eines nicht unklaren, sondern allenfalls - von der Begründung her gesehen - unvollständigen - Spruches durch Hereinnahme von Begründungselementen ist unzulässig (Hinweis E 20.5.1985, 84/10/0105).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060101.X07

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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