RS Vwgh 1995/11/23 94/06/0193

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

In Ansehung der Bindung der Berufungsbehörde an den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens kommt es auf den Austausch der Pläne und der Baubeschreibung im Berufungsverfahren für sich allein nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Modifikation des Bauvorhabens die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG verändert wurde oder nicht.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060193.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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