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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
In Ansehung der Bindung der Berufungsbehörde an den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens kommt es auf den Austausch der Pläne und der Baubeschreibung im Berufungsverfahren für sich allein nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, ob durch die Modifikation des Bauvorhabens die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG verändert wurde oder nicht.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060193.X01Im RIS seit
11.07.2001