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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Krnt Gemeindestruktur-VerbesserungsG mangels Änderung der Rechtsposition des Antragstellers durch Aufhebung der bekämpften Norm; kein subjektives Recht auf Bestand der Gemeinde und auf Wiederwahl in deren GemeinderatRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §51 Abs1 und Abs2 Krnt Gemeindestruktur-VerbesserungsG (Anschluß ua der Gemeinde Landskron an die Stadt Villach).
Die Gemeinderatswahl, aufgrund der der Antragsteller seine Funktion
als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Landskron innehatte, fand am 26.04.70 statt. Der "Wahlabschnitt" der Kärntner Gemeinderäte betrug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krnt Gemeindestruktur-VerbesserungsG sechs Jahre. Der Antragsteller hätte also spätestens im Jahr 1976 seine auf die erwähnte Wahl rückführbare Funktion als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Landskron verloren, auch wenn die bekämpften Gesetzesbestimmungen nicht erlassen worden wären. Das passive Wahlrecht schließt nur das
Recht in sich, für die ganze Wahlperiode gewählt zu bleiben. Ein subjektives Recht auf Bestand der Gemeinde Landskron und auf Wiederwahl in deren Gemeinderat stand dem Antragsteller niemals zu.
Würden also die angefochtenen Bestimmungen aufgehoben, träte für die Rechtsposition des Antragstellers keinerlei Änderung ein.
(ebenso: B v 14.03.96, G17/95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht Zusammenlegung, Wahlen, Wahlrecht passives, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G173.1992Dokumentnummer
JFR_10078870_92G00173_01