RS Vfgh 1992/11/30 G173/92

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

L1 Gemeinderecht
L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Krnt Gemeindestruktur-VerbesserungsG §51

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Krnt Gemeindestruktur-VerbesserungsG mangels Änderung der Rechtsposition des Antragstellers durch Aufhebung der bekämpften Norm; kein subjektives Recht auf Bestand der Gemeinde und auf Wiederwahl in deren Gemeinderat

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §51 Abs1 und Abs2 Krnt Gemeindestruktur-VerbesserungsG (Anschluß ua der Gemeinde Landskron an die Stadt Villach).

Die Gemeinderatswahl, aufgrund der der Antragsteller seine Funktion

als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Landskron innehatte, fand am 26.04.70 statt. Der "Wahlabschnitt" der Kärntner Gemeinderäte betrug zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Krnt Gemeindestruktur-VerbesserungsG sechs Jahre. Der Antragsteller hätte also spätestens im Jahr 1976 seine auf die erwähnte Wahl rückführbare Funktion als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Landskron verloren, auch wenn die bekämpften Gesetzesbestimmungen nicht erlassen worden wären. Das passive Wahlrecht schließt nur das

Recht in sich, für die ganze Wahlperiode gewählt zu bleiben. Ein subjektives Recht auf Bestand der Gemeinde Landskron und auf Wiederwahl in deren Gemeinderat stand dem Antragsteller niemals zu.

Würden also die angefochtenen Bestimmungen aufgehoben, träte für die Rechtsposition des Antragstellers keinerlei Änderung ein.

(ebenso: B v 14.03.96, G17/95).

Entscheidungstexte

  • G 173/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1992 G 173/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht Zusammenlegung, Wahlen, Wahlrecht passives, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G173.1992

Dokumentnummer

JFR_10078870_92G00173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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