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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Das Aufenthaltsverbot ist keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme. Das Aufenthaltsverbot kann daher weder dem Verbot einer neuerlichen Bestrafung (ne bis ni idem) noch dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181020.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012