RS Vwgh 1995/11/23 94/06/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/26 93/05/0298 3

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß die Planunterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, sofern die vorgelegten Planunterlagen ausgereicht haben, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 03te Aufl, S 228 f). Hier beinhaltet ein Planwechsel lediglich den Wegfall von 18 Stellplätzen in der Garage, also kein "neues Bauansuchen". Unter diesem Gesichtspunkt werden auch dann keine Nachbarrechte verletzt, wenn die geänderten Pläne nicht den diesbezüglichen baurechtlichen Vorschriften entsprechen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060193.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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