RS Vwgh 1995/11/23 94/06/0263

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Veröffentlicht am 23.11.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauG Vlbg 1972 §30;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Selbst dem Nachbarn iSd § 2 lit i Vlbg BauG 1972 wird gemäß der Regelung des § 30 Vlbg BauG 1972 kein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, soweit sich aus dieser ein Immissionsschutz für ihn ergibt, eingeräumt. Sofern dem Nachbarn iZm § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 ein Recht auf Einhaltung eines größeren Abstandes zusteht, ist allerdings bei Beurteilung des Ausmaßes der zulässigen ortsüblichen Immissionen die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungskategorie zu berücksichtigen (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143). Insoweit wäre somit also auch im Rahmen des Vlbg BauG 1972 aufgrund einer Nachbareinwendung ein Betriebstypenvergleich vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060263.X01

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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